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Versorgungsgebühren

 

Freistellungsbescheinigung

Aktuelle Trinkwassergebühren auf einen Blick

Auszug aus der Gebührensatzung des Trinkwasserzweckverbandes (TWZV) „Neiße – Schöps“
in der Fassung vom 26. November 2015

§ 2 Grundgebühr

  1. Die Grundgebühr wird, bis auf Weiterverteiler, nach der Nenngröße der verwendeten
    Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend
    mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe der Nenngrößen der
    einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird die
    Nenngröße geschätzt, die nötig wäre, um bei der möglichen Wasserentnahme das Wasser
  2. Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern der Nenngröße:

    Nenngröße:  EUR/mtl.
     bis Qn 2,5 bzw. bis Q3 ≤ 4      9,25
     bis Qn 6 bzw. bis Q3 ≤ 10    22,20
     bis Qn 10 bzw. bis Q3 ≤ 16    37,00
     bis Qn 15 / DN 50 bzw. bis Q3 ≤ 25    55,50

  3. Die Grundgebühr für Weiterverteiler beträgt unabhängig von der Zählergröße
    a) für den Hausanschluss 9,25 EUR/mtl.
    b) zuzüglich je vorhandener Wohneinheit 4,63 EUR/mtl.
    Weiterverteiler sind dabei Grundstückseigentümer, bei denen die Wasserlieferung nach der
    Übergabestelle (Wasserzähler) über die Anlagen des Grundstückseigentümers auf mehr als
    2 Wohneinheiten weiterverteilt wird.

Beispiel zur Berechnung der Grundgebühr für einen Grundstückseigentümer, der das
Wasser auf 4 Wohneinheiten (WE) weiterverteilt:

1 x Hausanschluss + 4 x WE = Grundgebühr
1 x 9,25 EUR/mtl. + 4 x 4,63 EUR/mtl. = 27,77 EUR/mtl.

§ 3 Verbrauchsgebühren

  1. Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungsanlage
    entnommenen Wassers berechnet.
  2. Die Gebühr für das entnommene Wasser beträgt 1,53 EUR/m3.
  3. Wird ein Bauwasserzähler oder sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt
    die Gebühr ebenfalls 1,53 EUR/m3 je Kubikmeter entnommenen Wassers.
  4. ie gemessene Wassermenge gilt auch dann als Gebührengrundlage, wenn sie ungenutzt
    (etwa durch schadhafte Rohre, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem
    Wasserzähler) verlorengegangen ist.

§ 8 Mehrwertsteuer

Zu den Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe (7%) erhoben.